2012/12/0001•Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0001
2012/12/0001Cour administrative suprême1 juil. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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