2012/11/0240•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0240
2012/11/0240Cour administrative suprême16 déc. 2013
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er feststellt, dass die mitbeteiligte Partei auch im (Teil)Zeitraum vom 24. August 1993 bis 30. September 2007 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z. 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes unterlegen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen - hinsichtlich der übrigen (Teil)Zeiträume - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
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