2012/11/0191•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0191
2012/11/0191Cour administrative suprême26 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
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