2012/11/0173•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0173
2012/11/0173Cour administrative suprême16 déc. 2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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