Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0144

2012/11/0144Cour administrative suprême30 avr. 2014

Regest

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss

gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.

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