2012/11/0091•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0091
2012/11/0091Cour administrative suprême24 juil. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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