2012/11/0088•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0088
2012/11/0088Cour administrative suprême27 mai 2014
Inhalt der Berufungsentscheidung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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