2012/11/0038•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0038
2012/11/0038Cour administrative suprême6 mars 2014
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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