2012/11/0027•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0027
2012/11/0027Cour administrative suprême21 nov. 2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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