2012/11/0026•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0026
2012/11/0026Cour administrative suprême21 nov. 2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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