2012/10/0245•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0245
2012/10/0245Cour administrative suprême8 oct. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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