Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0211

2012/10/0211Cour administrative suprême8 oct. 2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0211

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Berufung als unzulässig hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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