2012/10/0208•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0208
2012/10/0208Cour administrative suprême8 oct. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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