2012/10/0188•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0188
2012/10/0188Cour administrative suprême20 mai 2015
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.126,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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