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2012/10/0184•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0184
2012/10/0184Cour administrative suprême24 juin 2015
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines ersten Spruchteiles wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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