2012/10/0178•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0178
2012/10/0178Cour administrative suprême24 juin 2015
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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