2012/10/0174•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0174
2012/10/0174Cour administrative suprême9 déc. 2013
Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Monate April bis Juni 2012 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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