2012/10/0162•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0162
2012/10/0162Cour administrative suprême24 juil. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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