2012/10/0154•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0154
2012/10/0154Cour administrative suprême27 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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