2012/10/0146•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0146
2012/10/0146Cour administrative suprême8 oct. 2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60, insgesamt somit EUR 1221,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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