2012/10/0107•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0107
2012/10/0107Cour administrative suprême24 juin 2015
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt c) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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