2012/10/0100•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0100
2012/10/0100Cour administrative suprême8 oct. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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