2012/09/0114•Verwaltungsgerichtshof 2012/09/0114
2012/09/0114Cour administrative suprême5 sept. 2013
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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