2012/09/0092•Verwaltungsgerichtshof 2012/09/0092
2012/09/0092Cour administrative suprême17 déc. 2013
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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