2012/09/0037•Verwaltungsgerichtshof 2012/09/0037
2012/09/0037Cour administrative suprême12 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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