2012/08/0313•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0313
2012/08/0313Cour administrative suprême11 déc. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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