2012/08/0305•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0305
2012/08/0305Cour administrative suprême4 sept. 2013
Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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