2012/08/0280•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0280
2012/08/0280Cour administrative suprême13 août 2013
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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