2012/08/0266•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0266
2012/08/0266Cour administrative suprême8 oct. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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