2012/08/0265•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0265
2012/08/0265Cour administrative suprême29 janv. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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