2012/08/0256•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0256
2012/08/0256Cour administrative suprême11 déc. 2013
Ermessen VwRallg8 Ablehnung eines Beweismittels
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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