2012/08/0239•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0239
2012/08/0239Cour administrative suprême10 sept. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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