2012/08/0235•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0235
2012/08/0235Cour administrative suprême28 janv. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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