2012/08/0220•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0220
2012/08/0220Cour administrative suprême15 oct. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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