2012/08/0201•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0201
2012/08/0201Cour administrative suprême4 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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