2012/08/0175•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0175
2012/08/0175Cour administrative suprême9 mai 2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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