2012/08/0106•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0106
2012/08/0106Cour administrative suprême9 oct. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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