2012/08/0088•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0088
2012/08/0088Cour administrative suprême13 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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