2012/08/0076•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0076
2012/08/0076Cour administrative suprême4 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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