2012/08/0029•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0029
2012/08/0029Cour administrative suprême14 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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