2012/07/0234•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0234
2012/07/0234Cour administrative suprême29 juil. 2015
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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