2012/07/0180•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0180
2012/07/0180Cour administrative suprême24 oct. 2013
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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