2012/07/0106•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0106
2012/07/0106Cour administrative suprême23 avr. 2014
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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