2012/07/0017•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0017
2012/07/0017Cour administrative suprême28 mai 2014
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Der angefochtene Bescheid, der im Spruchpunkt II. unberührt bleibt, wird im Umfang des Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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