Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0002

2012/07/0002Cour administrative suprême20 févr. 2014

Regest

Masseverwalter Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den in Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. Februar 2008 erteilten Auftrag bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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