2012/06/0225•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0225
2012/06/0225Cour administrative suprême7 août 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.371,10 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.383,-- jeweils zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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