2012/06/0220•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0220
2012/06/0220Cour administrative suprême24 avr. 2014
Planung Widmung BauRallg3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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