2012/06/0211•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0211
2012/06/0211Cour administrative suprême7 nov. 2013
Baubewilligung BauRallg6
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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