2012/06/0206•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0206
2012/06/0206Cour administrative suprême21 févr. 2014
Baurecht Nachbar
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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