2012/06/0205•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0205
2012/06/0205Cour administrative suprême30 juin 2015
Planung Widmung BauRallg3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
Die Beschwerde der viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen;
Die Beschwerde der erst-, zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben insgesamt dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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